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Freiheit vom Zwang und Freiheit von der Notwendigkeit: Eine Untersuchung des Begriffs der Freiheit des Willens bei Kant im Vergleich mit Leibniz (강제로부터의 자유와 필연으로부터의 자유: 라이프니츠와 칸트의 의지자유개념 비교연구)

  • Yun, Sunkoo
    • Journal of Korean Philosophical Society
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    • no.114
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    • pp.177-212
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    • 2016
  • Kants Begriff der Freiheit des Willens ist sehr kompliziert und verwirrend. Denn sowie es Ziel der ${\gg}$Kritik der praktischen Vernunft${\ll}$ ist, die reine praktische Vernunft zu beweisen, liegt der Fokus von Kants Begriff der Freiheit auf der Freiheit von Zwang, wobei Kant eine unbestimmte Haltung zur Freiheit von Notwendigkeit einnimmt und sie dann $schie{\ss}lich$ leugnet. Leibnizens Begriff der Freiheit dagegen hebt die Freiheit von Notwendigkeit hervor, denn er sagt, dass der menschliche Wille nicht nur vom Zwang der Leidenschaft, sondern auch von Notwendigkeit frei sei. Die Struktur von Leibnizens Freiheitslehre unterscheidet sich zwar sehr von der Kants, aber die Charakterlehren beider Denker, in denen die $M{\ddot{o}}glichkeit$ der Vereinbarkeit von Freiheit und Notwendigkeit behandelt werden, weisen viele Parallelen auf. Zudem ist Leibnizens Begriff der Freiheit sehr eindeutig. Daher ist ein Vergleich von Leibnizens und Kants Begriff der Freiheit nicht nur sinnvoll und $f{\ddot{u}}hrt$ zu einem besserem $Verst{\ddot{a}}ndnis$ von Kants Freiheitsbegriff, durch die vergleichende Analyse stellt sich zudem auch heraus, dass auch bei Kant nicht nur Freiheit von Zwang, sondern auch Freiheit von Notwendigkeit $m{\ddot{o}}glich$ ist. Leibniz geht $f{\ddot{u}}r$ seine Freiheitslehre von dem Begriff der Freiheit vom Zwang der Leidenschaft, welcher von allen Rationalisten anerkannt wird, sowie von dem Begriff der Freiheit von der Notwendigkeit, welcher von Spinoza negiert wird, aus. Kant dagegen definiert Freiheit als $Unabh{\ddot{a}}ngigkeit$ von den Naturgesetzen, was diesen Begriff von Anfang an unklar macht. Kant war sich anfangs der Zweideutigkeit dieses Konzepts nicht $bewu{\ss}t$ und hat es undeutlich gebraucht, doch in der Neuauflage von ${\gg}$Die Religion innerhalb der $blo{\ss}en$ Vernunft${\ll}$ erkennt er den Unterschied in den zwei Begriffen der Willensfreiheit, weshalb er bei der Rechtslehre in der ${\gg}$Metaphysik der Sitten${\ll}$ dazu kommt, die Wahlfreiheit zu negieren. Aber in den Abschnitten, wo Kant in der ${\gg}$Kritik der reinen Vernunft${\ll}$ und der ${\gg}$Kritik der praktischen Vernunft${\ll}$ die Vereinbarkeit von Freiheit und Notwendigkeit behandelt, $f{\ddot{u}}hrt$ Kant aus, so wie auch Leibniz, dass der intelligible Charakter des Menschen sich durch wiederholte freie Wahl formt, womit sich $best{\ddot{a}}tigt$, dass auch Kant die Freiheit der Wahl anerkannt hat. Kant leugnet die Wahlfreiheit, weil er der Ansicht ist, dass der Begriff der Freiheit als ein einheitlicher Begriff definiert werden muss. Doch Freiheit muss nicht zwingend einheitlich definiert werden. Da Freiheit von Zwang und Freiheit von Notwendigkeit nicht $widerspr{\ddot{u}}chliche$ Begriffe sind, $k{\ddot{o}}nnen$ sie dem selben Willen gleichzeitig zugeteilt werden. Auch wird erst hierdurch Autonomie $m{\ddot{o}}glich$ gemacht.

Über die Struktur und die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs - Im Vergleich vom Schwangerschaftsabbruch des deutschem Rechts - (낙태죄의 구조와 문제점 - 독일형법에서의 낙태죄 규제와의 비교를 중심으로 -)

  • Lee, Jeong-Weon
    • Journal of Legislation Research
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    • no.54
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    • pp.193-216
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    • 2018
  • Das Leben des Embryos ist als solche ein Rechtsgut, das einen durch das Strafrecht hinreichend $gesch{\ddot{u}}tzt$ werden sollen. Daher versteht es sich von selbst, $da{\ss}$ auch bei der Schwangere die ihren eigenen $empf{\ddot{a}}ngenen$ Embryo beseitigenden Handlungen nicht $unbeschr{\ddot{a}}nkt$ gebilligt werden $k{\ddot{o}}nnten$. Es $k{\ddot{o}}nnte$ bei der Schwangere wegen ihrer $Interessenverh{\ddot{a}}ltnisse$ mit ihrem Embryo z. B. endlosen deren Verantwortlichkeiten nur die $Erlaubnism{\ddot{o}}glichkeiten$ ${\ddot{u}}bergelegt$ werden. Wie der Bundesverfassungsgericht schon ${\ddot{u}}berzeugt$ hat, $k{\ddot{o}}nnte$ das Leben des Embryos keinen vom Strafrechtschutz $ausschlie{\ss}enden$ Teil anerkannt werden, sondern nur in besonderen $F{\ddot{a}}llen$ ausnahmsweise dessen Verletzung erlaubt werden. ${\ddot{U}}ber$ die Reichweite der ausnahmsweisen anerkannten Erlaubnisse gegen einer Rechtsgutsverletzung sollte es im Allgemeinen $abh{\ddot{a}}ngig$ unter Zeitraum und Umwelt konkret ausgefargt werden. Daher kann eine konkrete Diskussion ${\ddot{u}}ber$ Rechtsfertigungsgrund des Schwangerschaftsabbruchs nur erstenmal anfangen, nachdem ein strafrechtlicher Schutz des Embryolebens $pr{\ddot{a}}zis$ ausgeforscht wird. Bis jetzt hat das Strafrecht das Rechtsgut als Leben des Embryos zu leicht bewertet und damit hat die Strafe des Schwangerschaftsabbruchs zu niedrig bestimmt. Die niedrige Strafe des Schwangerschaftsabbruchs $enth{\ddot{a}}lt$ die Gefahr, die die Erlaubnisreichweite des Schwangerschaftsabbruchs ungerecht ausdehnt. Die Handlung der Schwangere sollte minder bestraft werden, um das Sebstbestimmungsrecht der Schwangere hoch $w{\ddot{u}}rdigen$ zu $k{\ddot{o}}nnen$. Letztlich braucht der Versuch des Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen. Der Versuch und die Vollendung ${\ddot{u}}ber$ die Verletzung des Embryolebens sollten deren Unterschiede im ihren Unrechtsgehalt anerkannt werden, weil der Normzweck des Schwangerschaftsabbruchs im Schutz des Lebens des Embryos besteht. Und damit in den $F{\ddot{a}}lle$, die in Folge des versuchten Schwangerschaftsabbruchs die Schwangere verletzt oder gestorben wird, $k{\ddot{o}}nnten$ die Meinungsstreiten $aufgeh{\ddot{o}}rt$ werden.

Rechtliche Handlungsgrundlage des privaten Sicherheitsdienstes (민간경비원 강제력 행사의 법적 근거 -한국과 독일의 비교를 중심으로-)

  • Lee, Sung-Yong
    • Korean Security Journal
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    • no.13
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    • pp.327-350
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    • 2007
  • Art. 2 Abs. 1 GG sch${\ddot{u}}$tzt umfassend die allgemeine Handlungsfreiheit. Daher bed${\ddot{u}}$rfen private Handlungen grunds${\ddot{a}}$tzlich keiner gesetzlichen Erm${\ddot{a}}$chtigungsgrundlage. Dies gilt selbstverst${\ddot{a}}$ndlich auch fur die Unternehmen der Bewachungsbranche. Allerdings ist es bei der Aus${\ddot{u}}$bung der Bewachungsaufgabe typisch, mit Strafe oder zumindest Schadensersatzpflicht sanktionierte Tatbest${\ddot{a}}$nde zum Nachteil Dritter zu verwirklichen. F${\ddot{u}}$r solche F${\ddot{a}}$lle stehen den Bewachungspersonen m${\ddot{o}}$glicherweise Rechtfertigungsgr${\ddot{u}}$nde zur Seite. Dadurch wird ein ansonsten rechtswidriges Handeln rechtm${\ddot{a}}$${\ss}$ig und so wird im Ergebnis eine Strafbarkeit (wie auch eine Schadensersatzpflicht) ausgeschlossen. Dabei wird klargestellt, dass dem Sicherheitsgewerbe au${\ss}$er in den F${\ddot{a}}$llen der gesetzlichen ${\ddot{U}}$bertragung der hoheitlichen Befugnisse nur die vom Auftraggeber vertraglich ${\ddot{u}}$bertragenen privatrechtlichen Befugnisse sowie die Jedermannsrechte zustehen Au${\ss}$erdem soll im Rahmen der Privatisierung der Gefahrenabwehraufgaben auf solche spezialgesetzlichen Regelungen hingewiesen werden, bei denen Bewachungspersonen mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Sicherheitsaufgaben betraut, d.h. dazu befugt sind, Sicherheitsaufgaben in den Handlungsformen des ${\ddot{O}}$ffentlichen Rechts 면켜${\ddot{u}}$ben. In der koeranischen Literatur ist die Handlungsgrundlage des Bewachungspersonals bis jetzt kaum n${\ddot{a}}$her untersucht. Im allgemeinen werden strafrechtliche Rechtferigungsgr${\ddot{u}}$nde, z.B. Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, als dabei anwendbare Normen anerkannt. In dieser Arbeit wird festgestellt, dass die privaten Sicherheitsdienstleister in beiden L${\ddot{a}}$ndern durch die Gewerbegenehmigung au${\ss}$er in den F${\ddot{a}}$llen der Beleihung keine hoheitlichen Befugnisse erhalten. Als Handlungsgrundlage kommen nur die allgemeinen Not- und Jedermannsrechte im Rahmen von Straf-Strafprozess- bzw. Zivilrecht in Betracht.

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Investigation of Growth Characteristics of Salix gracilistyla Clones for Promoting Woody Biomass Resources (목질계 바이오매스 생산을 위한 갯버들의 생장특성)

  • Lee, Hyunseok;An, Chanhoon;Kang, Junwon;Lee, Wiyoung;Yi, Jae-Seon
    • Journal of Korean Society of Forest Science
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    • v.107 no.1
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    • pp.16-24
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    • 2018
  • This study was investigated to select superior population and clones of Salix gracilistyla for promoting woody biomass resources through creating of short rotation coppices (SRC). Plant materials were collected from seven different population groups of S. gracilistyla and planted at two different nursery sites in Chuncheon and Yongin. Height and root collar diameter showed statistically significant differeces among population, nursery, and annual growth for three years (p<0.01). Aboveground biomass was harvested to investigate dry weight after 3 years from planting, the Youngwol population showed the highest yield as $4.8kg\;DW\;plant^{-1}$ in Chuncheon nursery which was more than double yield compared to the other nursery planted plants. However, Hongcheon and Wonju populations as $3.3kg\;plant^{-1}$, showed the best yield in Yongin nursery. In addition, there was a significant difference between collected populations and nurseries. But there was statistically significant different interaction between population (Pop) and nursery (Nur) (F value = 3.51, p<0.01). Therefore, the superior populations selected by this experiment could be cultivated as an excellent variety for woody biomass resources through the clonal test.

Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg (의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토)

  • Kim, Min-Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.10 no.2
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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Eine typologische Studio zur sprachlichen $Repr\"{a}sentation$ der komitativen und instrumentalen Relationen am Beispiel des Deutschen und Koreanischen (동반관계와 도구관계의 표현양식에 대한 언어유형학적 연구 - 독일어와 한국어를 중심으로 -)

  • Shin Yong-Min
    • Koreanishche Zeitschrift fur Deutsche Sprachwissenschaft
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    • v.10
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    • pp.201-229
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    • 2004
  • In der vorliegenden Albeit wird die funktionale $Dom\"{a}ne$ der Konkomitanz unter funktional-typologischen Gesichtpunkten untersucht. Dabei wird ein funktionales Rahmenwerk fur die Untersuchungen $\"{u}ber$ die verschiedenen komitativen und intrumentalen Relationen entwickelt. Es gibt eine Reihe von Partizipantenrelationen in der funktionalen $Dom\"{a}ne$ der Konkomitanz, $\n\"{a}mlich$ 'Partner', 'Companion', 'Vehicle', 'Tool', 'Material' und 'Manner'. Diese Partizipanten $k\"{o}nnen$ als Konkomitant bezichnet werden. Sie bilden ein Kontinuum $bez\"{u}glich$ der Empathiehierarchie sowie der Kontrollhierarchie. Konkomitanten $k\"{o}nnen$ bei ihrer syntaktischen Kodierung $gem\"{\a}{\ss}$ den spezifischen Typen der konkomitanten Relationen und ihren absoluten Eigenschaften variieren. Es werden sieben verschiedene Typen der Kodierungsstrategien vorgestellt, d.h. konkomitante $Pr\'{a}dikation$, adpositionale Markierung, Kasusmarkierung, Verbderivation, inkorporation, Konversion und lexikale Fusion. In einer gegebenen Sprache kann es $nat\"{u}rlich$ feinere Variation, die z.B. mit den Graden der Grammatikalisierung und Lexikakisierung dieser Kodierungsstrategien zu tun hat, geben. Die Distribution der strukturellen Apparaturen auf der funktionalen $Dom\"{a}ne$ der Konkomitanz ist innerhalb einer Sprache nicht einheitlich. Dies gilt auch $f\"{u}r$ den Sprachen (z.B. Deutsch und Englisch), die gewohnlich als ein typisches Beispiel fur den Synkretismus zwischen Komitativ und Instrumental angesehen werden. Die $Pr\"{a}position$ mit im Deutschen $dr\"{u}ckt$ nur eine Teilmenge der verschiedenen konkomitanten Relationen aus. Tlansportrnittei' und Material' werden also nicht durch die $Pr\"{a}position$ mit $ausgedr\"{u}ckt$. Beim Ausdruck der konkomitanten Relationen verwendet Deutsch konsistent die Strategie der adpositionalen Markierung. Andere $m\"{o}gliche$ Strategien $k\"{o}nnen$ als ein minimaler Sonderfall angesehen werden. Koreanisch $verf\"{u}gt$ hingegen auf zwei Ausdrucksstrategien, $n\"{a}mlich$ konkomitante $Pr\"{a}dikation$ und Kasusmarkieriing. Die Auswahl zwischen den beiden Strategien ist meistens von den Empathieeigenschaften der Konkomitanten $abh\"{a}ngig$. Auch innerhalb einer Ausdrucksstrategie spielt die Empathie der Konkomitanten eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Strukturmittel. Einen Synkretismus weisen im Koreanischen 'Partner' & 'Companion' einerseits und 'Vehicle' & 'Tool' & 'Material' andererseits auf, Die Ersteren werden durch die auditive Kasusmarkierung und die Letzteren durch die instrumentale Kasusmarkierung ausgedruckt. Ein Synkretimus beim Ausdruck der verschiedenen konkomitanten Relationen ist in den Sprachen, die nur konkomitante $Pr\"{a}dikation$ aufweisen, nicht zu erwarten, denn ein konkomitantes $Pr\"{a}dikat$ gibt die Art der Beteiligung der Konkomitanten an der Situation lexikalisch mehr oder weniger explizit wieder

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Biofiltration Efficiency of Saccharina japonica for Integrated Multi-Trophic Aquaculture (IMTA) (다영양입체양식을 위한 다시마(Saccharina japonica)의 생물여과효과)

  • Park, Mi-Seon;Min, Byung-Hwa;Kim, Young-Dae;Yoo, Hyun-Il
    • Korean Journal of Fisheries and Aquatic Sciences
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    • v.45 no.4
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    • pp.351-357
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    • 2012
  • To determine whether the seaweed Saccharina japonica can effectively utilize dissolved nutrients from Sebastes schlegeli fish cultures, a laboratory experiment was conducted in a static system for 7 days at ESFRI, NFRDI in Korea. The experiment included an S. schlegeli monoculture system and an S. schlegeli-S. japonica IMTA system. Saccharina schlegeli density ($415{\pm}24g$; mean${\pm}$SE) remained the same in all treatments, whereas seaweed density varied across treatments of 0, 0.5, 1, 2, and 3 kg (control and T1-T4, respectively). During the experiment, nutrient ($NH_4^+$ and $PO_4^{3-}$) concentrations were measured at 24-h intervals. $NH_4^+$ concentration of the control group increased from $0.117{\pm}0.021mg/L$ at the start of experiment to $5.836{\pm}0.904mg/L$ at the end of experiment. $NH_4^+$ concentrations of each treatment were $3.004{\pm}0.040$, $2.086{\pm}0.133$, $1.642{\pm}0.121$ and $0.775{\pm}0.007mg/L$ in T1, T2, T3, and T4, respectively, at the end of experiment. The concentration of $PO_4^{3-}$ exhibited a similar trend to $NH_4^+$ concentration. $NH_4^+$ and $PO_4^{3-}$ concentrations significantly decreased with increased S. japonica thallus density each day (P<0.05). The nutrient removal efficiency (NRE) and nutrient uptake rate (NUR) showed different relationships with changes in thallus density; NRE increased but NUR decreased as thallus density increased. Based on measured concentrations of $NH_4^+$ and S. japonica weight, regression analysis defined the relationship between as an exponential function, $Y=3.8165e^{-0.505X}$ ($R^2$ = 0.9552). Our results demonstrated that S. japonica can function as an efficient component in IMTA with environmental and potentially economic benefits for fish hatcheries.

Gef$\ddot{a}$hrdungshaftung F$\ddot{u}r$ Arzneimittelsch$\ddot{a}$den nach dem deutschen Arzneimittelgesetz (독일 의약품법상의 의약품 위험책임)

  • Chun, Kyoung-Un
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.10 no.1
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    • pp.363-388
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    • 2009
  • i) Das deutsche Arzneimittelgesetz(AMG) vom 24. 8. 1976 hat neben der Einf$\ddot{u}$hrung des Zulassungsverfahren f$\ddot{u}$r Arzneimittel anstelle des bisherigen Registrieungsverfahrens vor allem auf dem Gebiet des Haftungsrechts eine bedeutende Neuerung gebracht: die Gef$\ddot{a}$hrdungshaftung f$\ddot{u}$r den pharmazeutischen Unternehmer. Gem$\ddot{a}{\ss}$ $\S$84 AMG ist der pharmazeutische Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet. wenn infolge der Anwndung eines Arzneimittels ein Mensch get$\ddot{o}$tet oder K$\ddot{o}$rper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird. Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer das Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr bringt. ii) Die Ersatzpflicht des pharmazeutisches Unternehmers besteht jedoch nur in zwei F$\ddot{a}$llen: a) Das Arzneimittel hat bei bestimmungsgemm$\ddot{a}{\ss}$em Gebrauch sch$\ddot{a}$dliche Wirkungen, die $\ddot{u}$ber ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Ma$\ss$ hinausgehen($\S$84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG). b) Der Schaden ist infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformarion oder Gebrauchsinformation eingetreten($\S$84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG). iii) Mit dem 2. Schadensersatzrechts$\ddot{a}$nderungsgesetz ist, dem Konzept von $\S$6 Umwelthaftungsgesetz folgend, eine gesetzliche Kausalit$\ddot{a}$tsvermutung eingef$\ddot{u}$hrt worden. Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so soll vermutet werden, da$\ss$ das Arzneimittel auch den konkreten Schaden beim Anwender verursacht hat($\S$84 II AMG). Der pharmazeutische Unternehmer hat dann diese Vermutung zu wiederlegen. iv) Gem$\ddot{a}{\ss}$ $\S$94 AMG hat der pharmazeutische Unternehmer f$\ddot{a}$r seine Haftpflicht Deckungsvorsorge entweder durch eine Hafpflichtversicherung oder eine Freistellungs- oder Gew$\ddot{a}$hrleistungsverpflichtung eines Inl$\ddot{a}$ndischen Kreditinstituts zu treffen. v) Aber koreanisches Arzneimittelgesetz hat keine Gef$\ddot{a}$hrdungshaftung f$\ddot{u}$r Arzneimittelschaden. Es gibt nur Gefahrdungshaftung des Hersteller aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, das auf das Arzneimittel Anwendung findet. Ich glaube, in Zukuft soll koreanisches AMG die Gef$\ddot{a}$hrdungshaftung f$\ddot{u}$r den pharmazeutischen Unternehmer regeln.

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Die Ansichtsverschiedenheit zwischen Abendland und Morgenland über Spielbegriff ('놀이' 개념에 대한 동, 서양의 시각차에 관하여 - '몰입' 놀이와 '거리두기' 놀이 -)

  • Choi, Go-won
    • Journal of Korean Philosophical Society
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    • v.117
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    • pp.373-397
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    • 2011
  • Nicht nur in Philosophie sondern auch im Bereich der meinsten Geisteswissenschaften $best{\ddot{a}}rkt$ sich die Gewichtigkeit des Spielbegriffs immer mehr. Aus diesem Grund wird 'Spiel' in den $vielf{\ddot{a}}ltigen$ Wissenschaftsbereichen, in $vielf{\ddot{a}}ltiger$ Weise definiert, und diese Definitionen sind im Gebrauch auch in $vielf{\ddot{a}}ltiger$ Weise. Aber trotz dieser mit Spiel $zusammenh{\ddot{a}}ngenden$ '$Vielf{\ddot{a}}ltigkeiten$' liegt immer eine identische Voraussetzung am Boden der Definitionen oder Theorien des Spiels, und das ist nichts anderes als, dass Spiel ausnahmslos eine Vertieftsein-$T{\ddot{a}}tigkeit$ ist. Anders gesagt, dass es kein Spiel gibt, in dem man sich nicht $v{\ddot{o}}llig$ aufgeht. Aber diese Ansicht ist vorwiegend nur im Abendland in Geltung, und deswegen ist es sehr bedenklich, ob man das auch auf dem Morgenland gleichfalls zutreffen $k{\ddot{o}}nnte$. Grund $daf{\ddot{u}}r$ ist, dass, weil das traditionelle $Lebensgef{\ddot{u}}hl$ nicht in einem Tage gebildet worden ist, $l{\ddot{a}}sst$ sich es nicht vermeiden, dass dieses $Lebensgef{\ddot{u}}hl$ auf alles, was mit dem Leben Zusammenhang steht, einen unmittelbaren Einfluss $aus{\ddot{u}}bt$. Dann kann man sagen, dass das sich $nat{\ddot{u}}rlich$ in der Ansicht zum Spiel widerspiegelt. Aus diesem Urteil wird man in dieser Arbeit den Vertieftseinsbegriff und den Verfremdungsbegriff gegeneinander stellen, und folglich, wenn man die 'Verfremdung' $f{\ddot{u}}r$ einen sonstigen Charakter des Spiels erachten kann, muss man sie auch in Rechnung ziehen, falls man Spielbegriff studieren will.

Berufsverbot als eine Sicherungsmaßregel in Deutschland (보안처분으로서 독일의 직업금지명령 - 의사의 범죄에 대한 대응을 중심으로 -)

  • Lee, Seok-Bae
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.22 no.1
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    • pp.27-55
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    • 2021
  • Bisher wurde kein Beruf zwischen Recht und Berufsethik so diskutiert wie Ärzte. Diskussionen über die Qualifikation(od. Approbation) von Ärzten sind nicht nur eine Frage Koreas, sondern in den meisten zivilisierten Ländern ein wichtiges Diskussionsthema, wenn ein Arzt insbesondere für eine Straftat bestraft wird. Vor kurzem hat sich die koreanische Ärztekammer (the Korean Medical Association) weitgehend gegen das, "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Medizingesetzes" stark ausgesprochen, das die Grunde für den Entzug einer Approbation für ein Verbrechen eines Arztes erweitert. Vor allem wird auf die Gefahr hingewiesen, eine Approbation für Straftaten zu entziehen, die nicht mit beruflichen Pflichten zusammenhängen. Es ist jedoch vernünftig, den Beruf bzw. das Gewerbe zu verbieten, wenn ein Fachmann unter Missbrauch seines Beruf oder grober Pflichtverletzung die Tat begangen hat und die Gefahr bestehet, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begangen wird. Die Untersagung der Berufsausübung soll die Allgemeinheit gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines Berufs oder Gewebes verbunden sind. Da das Berufsverbot nur die Berufsausübung untersagt, die Approbation selbst aber bestehen lässt, kann die Approbationsbehörde in eigener Entscheidungskompetenz die Approbation zurücknehmen, wiederrufen, oder in Ruhen anordnen. Entsprechend dem Verhätnismäßigkeitsgrundsatz ist aber auch das Berufsverbot auf bestimmte Tätigkeiten im Bereich des Berufs zu beschränken, wenn dies zur Erreichung des Maßregelzwecks, dem schutz der Allgemeinheit, ausreichend ist. In diesem Beitrag wurden die Voraussetzunen des Berufsverbots und die tatsächlich an Ärzte bzw. medizinische Personal gerichteten Fälle untersucht.