• Title/Summary/Keyword: Schiedsverfahren

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Reform der Zivilprozessordnung und das Schiedsverfahren (개정 민사소송법과 중재절차)

  • Jeong Sun-Ju
    • Journal of Arbitration Studies
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    • v.14 no.1
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    • pp.345-376
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    • 2004
  • Die staatliche Gerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit haben es gemeinsam, dass sie eine Institution der Entscheidung von priyatrechtlichen Streitigkeiten sind und dass ihre Entscheidungen auf ein rechtmaessiges Verfahren beruhen muessen. Auf der anderen Seite aber unterscheiden sick die beiden Institutionen wesentlich dadurch, dass die Schiedsgerichtsbarkeit auf einer rechtsgesch$\"{a}$ftlichen Parteihandlung, n$\"{a}$imlich einer Schiedsvereinbarung beruht, w$\"{a}$hrend das Prozessvefahren vol den staatllchen Gerichten seine Legitimation in der Staatshoheit hat. Wegen der vertraglichen Basis der Schiedsgerichtsbarkeit k$\"{o}$nnen die Parteien in der Schiedsgerichtsbarkeit $\"{u}$ber das Verfahren verf$\"{u}$gen, und beim Fehlen der Parteivereinbarung f$\"{u}$hrt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen das Verfahren durch. Damit das Schiedsvefahren nicht zu einem quasi-Konventionalprozess wird und die Garantie der rechtsstaatlichen Prinzipien nicht ausser acht gelassen wird und ein geordnetes Schiedsverfahren zu gewahrleisten ist, braucht das Schiedsgericht einen Massstab seines Ermessens. Die Regelungen der Zivilprozessordnung sind dabei in erster Lime in Erw$\"{a}$gung zu ziehen, weil sie sick auf die rechtm$\"{a}$ssige Erledigung der Streitigkeiten richten. Die Zivilprozessordnung hat nicht zuletzt einen grossen Einfluss auf das Schiedsverfahren, sei os durch die Ausiibung der Zwangsgewalt des staatlichen Gerichts bei der Beweisaufnahme odor sei es durch das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklarungsverfahren des Schiedsspruchs. Obwohl der Zivilprozess md das Schiedsverfahren sich im wesentlichen unterscheiden lassen, sind sie miteinander eng verbunden. Die staatlichen Gerichte haben nicht nor die Pflicht, im Wege der Aufhebungsklage md des YollstreckbarerldErungsverfahrens die Schiedsgerichtsbarkeit zu kontrollieren, sondern auch die Aufgabe, bei der Entscheidung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vol allem bei der Beweisaufnahme auf dieMitwirkung des staatlichen Gerichts angewiesen. Das ergibt sich aus dom Gewaltmonopol des Staates. Bei der Mitwirkung des staatlichen Gerichts spielt die Zivilprozessordnung eine entscheidende Rolle, weil das Gericht die Beweisaufnahme nach der Zivilprozessordnung durchzufiihren hat. Fiir die anderung der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 muss man daher auch in der Schiedsgrichtsbarkeit Aufrnerksarnkeit zeigen. Vor allem lassen sich die eventuelle, alternative subjektive Klagenhaufung, die Rechtzeitigkeit des Vorbinggens, die St$\"{a}$rkung der Vorbereitung der miindlichen Verhandlung, der Zeugenbeweis md die Vorlegungspflicht der Urkunden sowie die Abanderungslrlage auch auf das Schiedsverfahren anwenden nd damit kann man die EffektivitEt des SchiedsverfEhrens vertiefen und erh$\"{o}$hen.

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Die wahlweise Vereinbarung zwischen Schieds- und Staatsgericht (선택적 중재합의조항의 유효성과 문제점)

  • 정선주
    • Journal of Arbitration Studies
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    • v.13 no.2
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    • pp.585-612
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    • 2004
  • Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die Probleme, ob eine Vereinbarung, in der einer der Parteien oder den beiden ein Wahlrecht zwischen ordentlichem Gericht und Schiedsgericht eingeraumt ist, als eine wirksame Schiedsvereinbarung anzusehen ist, wem das Wahlrecht zuzustehen ist und wie das Wahlrecht auszuuben ist. Im Hinblick auf diese Problematik stehen nicht nur in der Literatur sondern auch in der Praxis die Meinungen einander kontrar gegenuber. Die Wirksamkeit einer wahlweisen Vereinbarung zwischen Schiedsund Staatsgericht ergibt sich vor allem aus dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit, dem allgemeinen Personlichkeitsrecht i.V.m. Vertragsfreiheit und nicht zuletzt dem effektiven Rechtsschutz. Weil es fur das schiedsgerichtliche Verfahren wesentlich ist, dass es an die Stelle des sonst offenstehenden Verfahrens vor den Staatsgerichten tritt und nach dem Erlass des Schiedsspruchs die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs auszuschliessen ist, ist es erforderlich, den Parteien die Erledigung des Rechtsstreits auf verschiedene Weise zu gewahrleisten. Das tragt auch zum effektiven Rechtsschutz der Parteien bei. Ausserdem ist es nicht einzusehen, warum es rechtlich nicht moglich sein sollte, die Vertragsschliessenden sich gegenseitig das Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und Staatsgericht einzuraumen. Die Vertragsfreiheit bzw. das allgemeine Personlichkeitsrecht gilt auch fur Schiedsvertrage. Wenn die Parteiautonomie im Privatrecht ihren Sinn behalten sollte, ist es notwendig, den Parteiwillen in dem wortlichen Ausdruck und in seinem Sinngehalt bestehen zu lassen. Damit steht fest, dass gegen die Einraumung eines Wahlrechts zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht grundsatzlich keine Bedenken bestehen. Das Hauptproblem der wahlweisen Vereinbarung zwischen Schiedsund Staatsgericht liegt nicht in ihrer Wirksamkeit, vielmehr in den einzelnen Problemen hinsichtlich des Wahlrechts, namlich das Subjekt, die Art und Weise der Ausubung des Wahlrechts usw. Das Wahlrecht kann aufgrund der Parteivereinbarung nur einer Partei vorbehalten bleiben oder beiden eingeraumt werden. Anders als die Ansicht des hochsten Gerichtshofes ist von der Bindung der Partei an die Ausubung des Wahlrechts auszugehen, wenn die andere yon dem Wahlrecht Gebrauch macht. In bezug auf die Bindung bedarf es im Prinzip keiner erganzenden Vereinbarung, denn mit dem Verneinen dieser Bindung wurde zugleich das Wahlrecht selbst geleugnet. Ein Verbrauch des Wahlrechts ist anzunehmen, sobald die Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben oder das Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Steht das Wahlrecht nur einer Partei zu, ist es entsprechend §381 KBGB Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Wahlrecht ubergeht.

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Die Untersuchungen uber Kompetenz-Kompetenz (중재인의 권한확정권한(Kompetenz-Kompetenz)에 관한 연구)

  • 안병희
    • Journal of Arbitration Studies
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    • v.11 no.1
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    • pp.95-120
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    • 2001
  • Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskraftigen Urteils, hat also materielle Rechtskraft. Aber die Wirkung nicht von Amts wegen zu beachten ist wie beim Urteil. Vollstreckbar ist er dagegen nicht ohne weiteres, er muß erst durch das staatlich Gericht fur vollstreckbar erklart werden. So ist vorsorglich eine Uberprufung eingeschaltet, ob der Schiedsspruch Ordnungsgemass erlassen ist, vor allem ob ein Aufhebungsgrund, denn in diesem Fall wird der Spruch nicht fur vollstreckbar erkart, sondern aufgehoben. Der Schiedsspruch bringen Nachteile und Gefahren mit sich, die von Staat wegen abzuwehrenn sind. Yon der Beachtung der guten Sitten und der offentlich Ordnung kann der Schiedsspruch nicht befreien, sonst ist der schiedsspruch aufzuheben. Wenn das Schiedsverfahren unzulassig war wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgericht oder wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrag, die vom staatlichen Gericht uneingeschrankt nachprufbar ist. Das Schiedsgericht kann sie also nicht bindend vemeinen, ihm fehlt die Kompetenz-Kompetenz. Wegen bestimmter, abschlissend aufgezahlter verfahrensmangel, auff denen der Schiedsspruch beruht, die Aufhebung des Schiedsspruch kann verlant werden. Das Schiedsgericht konnen das schiedsgerichtliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulassigkeit des schiedsrichterlichen Verfahren behaupt, insbesondere wenn geltend gemacht, dass ein rechtsgultiger Schiedsvertrag nicht bestehe oder dass der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe. Das Fehlenn einer gultigen Schiedsvereinbarung stellt fur auslandische Schiedsspruche ein Anerkennungs-hindernis und fur inlandische Schiedsspruche einen Aufhebungsgrund dar. Der BGH billigt einem privaten Schiedsgericht die sogenannte Kompetenz-Kompetenz- klausel zu, d. h. die Befugnis, mit bindender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber seine eigene Kompetenz zu entscheiden, also uber seine Zustandighkeit und damit Reichweite und Gultigkeit der betreffenden Schiedsabrede. Der BGH befand, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, die von dem Parteien vereinbarte Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang selbest auszulegen, ohne zuvor Beweise uber die vom Beklagten geltend gemachte Kompetenz-Kompetenz-Einrede zu erheben. Schiedsspruch eines Schiedsgericht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters verstoßen wurde und auch dem Prinzip des socialen Rechtsstaat zuwiderliefe. Damit laßt sich abschließend feststellen, daß es nach Schiedsverfahrensrecht keinerlei schiedsgerichtlich Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne gibt und geben kann, daß das private Schiedsgericht ganz oder auch teilweise mit binender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber die guntigkeit und Reichweite der betreffenden Schiedsabrede entscheiden darf. Auch international ist man sich daruber einig, daß es Sache der staatlichen Gerichte ist, abschliessend uber die Zustandigkeit des Schiedsgerichtes zu entscheiden.

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Die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit (중재절차에서 법원의 역할과 한계 - 개정 중재법과 UNCITRAL 모델법 등을 중심으로 -)

  • Jeong, Sunju
    • Journal of Arbitration Studies
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    • v.10 no.1
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    • pp.47-68
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    • 2000
  • Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine gesetzlich legitimierte Schiedsgerichtsbarkeit durch Privatpersonen nach dem Schiedsverfahrensrecht. Diese Institution entwickelte sich zwar als $\ddot{U}bergangsstufe$ von der Selbsthilfe zur staatlichen Gerichtsbarkeit und aber erlangt zur Zeit mit dem Wirtschaftswachstum, vor allem mit der Verschmelzung des internationalen Handels eine hervorragende Stellung im Justizsystem. $F\ddot{u}r$ die weitere Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit ist die $Unterst\ddot{u}tzung$ und Kontrolle des staatlichen Gerichts von großer Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit handelt es sich $haupts\ddot{a}chlich$ um die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Rolle des Gerichts in 3 Teilen geteilt untersucht, und zwar die aktive, die passive und die kontrollierende Rolle des Gerichts. Unter der ersten $geh\ddot{o}ren$ das Eingreifen des Gerichts in das Schiedsverfahren, z.B. bei der Bestellung und Ablehnung des Schiedsrichters und bei der Frage $\ddot{u}ber$ die Bedendigung des Schiedsrichteramtes und die einstweiligen Maßnahmen des Gerichts sowie die $Unterst\ddot{u}tzung$ des Gerichts bei der Beweisaufnahme. Weil das Schiedsgericht keine Zwangsgewalt besitzt, ist die Schiedsgerichtsbarkeit in bestimmten $F\ddot{a}llen$ auf die aktive Mitwirkung des Gerichts stark angewiesen. Die Rolle des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit ist aber durch die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts $\ddot{u}ber$ die eigene $Zust\ddot{a}ndigkeit$ und $\ddot{u}ber$ die $G\ddot{u}ltigkeit$ der Schiedsvereinbarung(sog. Kompentz-Kompetenz) und durch den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht $eingeschr\ddot{a}nkt$. Hier $beschr\ddot{a}nkt$ sich das Gericht auf die passive Rolle. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist außerdem der Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen, sei es durch die Aufhebungsklage oder sei es durch die Entscheidung $\ddot{u}ber$ die Vollstreckung des Schiedsspruchs. Besonders im $Vollstreckbarerkl\ddot{a}rungsverfahren$ hat das ordentliche Gericht eine umfangreiche $\ddot{U}berpr\ddot{u}fungsm\ddot{o}glichkeit$ des Schiedsspruchs. Einerseits soll die Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch die Mitwirkung und Kontrolle des staatlichen Gerichts entwertet werden, andererseits ist es aber Aufgabe des Staates, die Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu garantieren. In der Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhalten zu bleiben. Abschließend ist festzustellen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit ohne Mitwirkung des staatlichen Gerichts nicht auskommt, die Rolle des Gerichts aber auf das erforderliche Maß $beschr\ddot{a}nkt$ sein sollte.

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