Abstract
Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine gesetzlich legitimierte Schiedsgerichtsbarkeit durch Privatpersonen nach dem Schiedsverfahrensrecht. Diese Institution entwickelte sich zwar als $\ddot{U}bergangsstufe$ von der Selbsthilfe zur staatlichen Gerichtsbarkeit und aber erlangt zur Zeit mit dem Wirtschaftswachstum, vor allem mit der Verschmelzung des internationalen Handels eine hervorragende Stellung im Justizsystem. $F\ddot{u}r$ die weitere Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit ist die $Unterst\ddot{u}tzung$ und Kontrolle des staatlichen Gerichts von großer Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit handelt es sich $haupts\ddot{a}chlich$ um die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Rolle des Gerichts in 3 Teilen geteilt untersucht, und zwar die aktive, die passive und die kontrollierende Rolle des Gerichts. Unter der ersten $geh\ddot{o}ren$ das Eingreifen des Gerichts in das Schiedsverfahren, z.B. bei der Bestellung und Ablehnung des Schiedsrichters und bei der Frage $\ddot{u}ber$ die Bedendigung des Schiedsrichteramtes und die einstweiligen Maßnahmen des Gerichts sowie die $Unterst\ddot{u}tzung$ des Gerichts bei der Beweisaufnahme. Weil das Schiedsgericht keine Zwangsgewalt besitzt, ist die Schiedsgerichtsbarkeit in bestimmten $F\ddot{a}llen$ auf die aktive Mitwirkung des Gerichts stark angewiesen. Die Rolle des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit ist aber durch die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts $\ddot{u}ber$ die eigene $Zust\ddot{a}ndigkeit$ und $\ddot{u}ber$ die $G\ddot{u}ltigkeit$ der Schiedsvereinbarung(sog. Kompentz-Kompetenz) und durch den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht $eingeschr\ddot{a}nkt$. Hier $beschr\ddot{a}nkt$ sich das Gericht auf die passive Rolle. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist außerdem der Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen, sei es durch die Aufhebungsklage oder sei es durch die Entscheidung $\ddot{u}ber$ die Vollstreckung des Schiedsspruchs. Besonders im $Vollstreckbarerkl\ddot{a}rungsverfahren$ hat das ordentliche Gericht eine umfangreiche $\ddot{U}berpr\ddot{u}fungsm\ddot{o}glichkeit$ des Schiedsspruchs. Einerseits soll die Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch die Mitwirkung und Kontrolle des staatlichen Gerichts entwertet werden, andererseits ist es aber Aufgabe des Staates, die Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu garantieren. In der Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhalten zu bleiben. Abschließend ist festzustellen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit ohne Mitwirkung des staatlichen Gerichts nicht auskommt, die Rolle des Gerichts aber auf das erforderliche Maß $beschr\ddot{a}nkt$ sein sollte.