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당사자의 무자력과 중재합의관계의 해소 (Die Mittellosigkeit der Partei und das Erloschen der Schiedsvereinbarung)

  • 정선주
    • 한국중재학회지:중재연구
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    • 제12권1호
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    • pp.241-270
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    • 2002
  • Mit dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist die Zustandigkeit der staatlichen Gerichte tiber den Gegenstand der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, es sei denn, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchftihrbar ist. Anlasslich der Entscheidung des BGH vom 14.9.2000, die nach dem neuen deutschen Schiedsverfahrensrecht entschieden worden ist, handelt es sich in der vorliegenden Arbeit hauptsachlich darum, ob die Mittellosigkeit einer Partei das Erloschen der Schiedsvereinbarung zur Folge hat und ob es in diesem Fall keiner Kundigung der Schiedsvereinbarung mehr bedarf. In der Vermogenslosigkeit der Partei hat der BGH mit Recht einen Erloschensgrund der Schiedsvereinbarung angenommen, weil hier die Schiedsvereinbarung tatsachlich undurchfuhrbar ist. Sonst wurde die mittellose Partei rechtlos gestellt. Das Festhalten der vermogenslosen Partei an ihrer Schiedsvereinbarung wurde dem Rechtsstaatsprinzip entgegenstehen. Anders als der BGH, der von der Kundigungsobliegenheit im Falle der Undurchfuhrbarkeit der Schiedsvereinbarung abgesehen hat, bedarf es aber meines Erachtens der Kundigung. Da die Schiedsvereinbarung auch ein Vertrag ist und ein andauerndes Rechtsverhaltnis unter den Parteien begrtindet, finden die Vorschriften des burgerlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit nicht prozessrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Allerdings ist die Kundigungerklarung der Partei moglichst weit auszulegen. In der Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht kann man im allgemeinen eine konkludente Willenserklarung der Partei tiber die Kundigung einsehen.

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