• Title/Summary/Keyword: der medizinische Fehler

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Die Fahrlässigkeit im medizinischen Behandlungsfehler (의료사고에 있어서 과실 - 과실판단에 대한 판례의 태도를 중심으로-)

  • Yi, Jaekyeong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.17 no.2
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    • pp.29-56
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    • 2016
  • $F{\ddot{u}}r$ den Schadensersatzhaftung des Arztes, sog. die Arzthaftung, ist es vornehmlich vorauszusetzen: die $Sch{\ddot{a}}digungsbehandlung$ des Arztes, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Zur Problematik der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ in der Stufe des Verschuldens handelt sich es in dieser Beitrag um die Kritisierung der Rechtsprechung. $F{\ddot{u}}r$ die Entscheidung des Verschulden im medizinischen Fehler kommt es darauf an, ob die Sorgfaltspflicht des Arztes verletzt wird. $Daf{\ddot{u}}r$ wird der medizinische Standard rekurriert, den die Rechtsprechung nicht aus materieller, sondern aus normativer Sicht begreift. Erstaunlich $un{\ddot{u}}bereinstimmend$ mit deren Leitsatz wird der medizinische Standard als $Ma{\ss}stab$ der Sorgfaltspflicht materiell - zutreffend nur im Ergebnis - behandelt. Die Sorgfaltspflicht in der Medizin bedeutet nicht die natur-wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern eine "Best-$M{\ddot{u}}ssen$" Pflicht. Demnach ist der Standpunkt der Rechtsprechung, wonach den med. Standard normativ bewertet und die Sorgfaltspflicht darduch wieder normativ entscheidet, nicht anders als eine $w{\ddot{o}}rtliche$ Wiederholung. Die Arzthaftung in der Rechtsprechung ist aufgrund mit der Verneinung von der Sorgfaltspflichtverletzung nicht angenommen, welche in der Tat jedoch aus verschiedenen $Gr{\ddot{u}}nden$, wie die Rechtswidrigkeit, die $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ oder $Kausalit{\ddot{a}}t$, nicht angenommen. Der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeitsbeweis$ in der Rechtsprechung entwickelt sich mit dem Beweis nach objektivem $Ma{\ss}stab$, der Vermutung nach Anschein-Beweis und der $Beschr{\ddot{a}}nkung$ mit der Wahrscheinlichkeit. Bei Letzterem $geh{\ddot{o}}rt$ es $schlie{\ss}lich$ zum medizinischen Bereich. Ein Eintritt in den fachliche Bereich im Rahmen der Beweislast stellt der Beweiserleichterung $gegen{\ddot{u}}ber$. Aus diesem Hintergrund ist ${\S}630$ h Abs. 5 BGB bemerkenswert, wonach das Vorliegen eines groben Behandlungsfehler $regelm{\ddot{a}}{\ss}ig$ zur Vermutung von der $Kausalit{\ddot{a}}tszusammenhang$ $f{\ddot{u}}hrt$. Dieser Paragraph ist inhaltlich als Beweislastumkehr angesehen. Damit ist es von Nutzen im Fall des groben Fehler, der beim - elementaren - kunstgerechten Verhalten nicht entstanden $h{\ddot{a}}tte$, wie $Hygienem{\ddot{a}}ngel$, ${\ddot{U}}berdosierung$ des Narkotikum.

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