• Title/Summary/Keyword: Wesen

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Zum Verhältnis zwischen Sein und Wesen in der philosophische Anthropologie - In der ontologische Anthropologie bei Edith Stein - (철학적 인간학에서 존재와 본질의 문제 - 에디트 슈타인의 존재론적 인간학을 중심으로 -)

  • Lee, Eun-young
    • Journal of Korean Philosophical Society
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    • v.117
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    • pp.275-301
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    • 2011
  • Die Einzelwissenschaften, zum Beispiel, die Biologie, die Psychologie, Soziologie behandeln heuzutage den Menschen. Aber sie alle behandeln den Menschen nach ihren eigenen Gesichtpunkten. Infolgedessen $k{\ddot{o}}nnen$ die Einzelwissenschaften den ganzen Menschen als den Menschen nicht $ber{\ddot{u}}ksichtigen$. Jhre Anthropologien $m{\ddot{u}}{\ss}en$ daher weitgehend $beschr{\ddot{a}}nkt$ bleiben. Dagegen entwickelte Max Scheler im letzten Jahrhundert eine neue philosophische Anthropologie. Seine Anthropologie ist wirklich neu und grundgehend. Diese Anthropologie bestimmt den Menschen als Geist, Freiheit, Person. Aber Max Scheler betont allzusehr "den Geist" in seiner philosophischen Anthropologie und infolgedessen distanzierter sich vom "Leben" in seinem $Menschenverst{\ddot{a}}ndnis$. Die Verfasserin sieht hier in dieser philosophischen Anthropologie einen Dualismus zwischen den Geist und das leben. Und Verfasserin findet eine Integration von Geist und Leben in der ontologischen Anthropologie bei Edith Stein. Diese ontologische Anthropologie charakterisiert sich $folgenderma{\ss}en$. 1. Es ist eine Anthropologie des "$Ge{\ddot{o}}ffnet$-Seins." 2. Es ist eine Anthropologie des "$Gef{\ddot{u}}hlt$-Seins." 3. Es ist eine Anthropologie des "Einheits-Seins." Die Verfasserin behauptet infolgedessen die ontologische Anthropologie bei Edith Stein sei eine geeignete und $sachm{\ddot{a}}{\ss}ige$ Anthropologie.

Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg (의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토)

  • Kim, Min-Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.10 no.2
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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Der Verlust der Amtsfähigkeit bzw. des Wahlrechts und das Gebot der Individualisierung der Strafen (선거범에 대한 자격제한과 형벌개별화원칙)

  • Chung, Kwang-Hyun
    • Journal of Legislation Research
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    • no.53
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    • pp.337-374
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    • 2017
  • Wer wegen eines Wahldelikts zu Geldstrafe von mehr als 1 Million Won verurteilt wird, verliert nach ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes $f{\ddot{u}}r$ die Dauer von $f{\ddot{u}}nf$ Jahren die $F{\ddot{a}}higkeit$, ${\ddot{o}}ffentliche$ ${\ddot{A}}mter$ zu bekleiden und Rechte aus ${\ddot{o}}ffentlichen$ Wahlen. Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen eines Wahldelikts ${\ddot{A}}mter$ sich die Dauer des Verlusts der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und des aktiven bzw. passiven Walhrechts auf 10 Jahre. Dies erfolgt kraft Gesetzes. Das $hei{\ss}t$, dass die Entscheidung ${\ddot{u}}ber$ das Ob und die Dauer des Verlusts nicht im Ermessen des Gerichts steht. Allerdings sollte $diesbez{\ddot{u}}glich$ nicht verkannt werden, dass ein deratriger Entzug von $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$, $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ u.s.w., mit dem eine Straftat geahndet werden soll, selber von Natur aus eine Art Strafen darstellt. Der im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Strafen-Katalog $enth{\ddot{a}}lt$ $n{\ddot{a}}mlich$ eine zeitlich begrenzte Aberkennung des oben genannten ${\ddot{o}}ffentliche$n Rechtsstatus als eine Art Ehrenstrafen. Nicht einleuchtend ist, warum das Wesen der Sanktion $gem{\ddot{a}}{\ss}$ ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes, die den gleichen Zweck und die gleiche Rechtsfolge wie die im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Ehrenstrafe hat, nicht als Strafe aufgefasst werden sollte. Handelt es sich bei der oben genannten Sanktion um eine Art Ehrenstrafen, so stellt sich die Anforderung, sie je nach der Eigenart der begangenen Tat bzw. des $T{\ddot{a}}ters$ zu individualisieren. Das Gebot der Individualisierung der Strafen, welches $haupts{\ddot{a}}chlich$ vom materiellen Rechtsstaatsprinzip ableitbar ist, kann im Grunde nur verwirklicht werden, wenn das Gericht dazu befugt ist, unter $Ber{\ddot{u}}cksichtigung$ der konkreten $Umst{\ddot{a}}nde$ jedes Einzelfalls ${\ddot{u}}ber$ eine angemessene Strafe zu befinden. Somit ist der kraft Gesetzes eintretenden Verlust der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und der $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ nur schwer mit dem Gebot der Individualisierung der Strafen vereinbar. Es $w{\ddot{a}}re$ deshalb $w{\ddot{u}}nschenswert$, wenn der Gesetzgeber eine Reform in Betracht ziehen $w{\ddot{u}}rde$, welche den Ersatz des kraft Gesetzes automatisch eintretenden Entzugs der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ bzw. des Wahlrechts durch die gerichtliche fakultative Aberkennung von diesen Statusrechten beinhaltet.

F. H. Jacobi und Spinoza-Streit (야코비와 스피노자 논쟁)

  • Choi, Shin-Hann
    • Journal of Korean Philosophical Society
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    • v.129
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    • pp.315-339
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    • 2014
  • Diese Abhandlung untersucht Jacobis ${\ddot{U}}ber$ die Lehre Spinoza und den von diesem veranlassten Spinoza-Streit. Damit sie $enth{\ddot{u}}llt$ zuerst Jacobischen Zusammenhang zwischen transzent und immanent und folgt auf seine Wirkungsgeschichte in der Moderne. Ich rekonstruiere den Streit zwischen Jacobi und Lessing und danach interpretiere dessen Rezeption durch Hegel und Schleiermacher. Lessing stellt anstatt der traditionellen Begriffe der Gottheit ἑν ${\kappa}{\alpha}{\iota}$ ${\pi}{\alpha}{\nu}$ auf. $Demgegen{\ddot{u}}ber$ behauptet Jacobi Salto mortale um ihn ${\ddot{u}}berschreiten$ zu $k{\ddot{o}}nnen$, indem er Lessing als Pantheist und Atheist bestimmt. Salto mortale bei Jacobi ist der Sprung zu dem ${\ddot{U}}bernat{\ddot{u}}rlichen$ und dem Glaube. Der Streit zwischen Jacobi und Lessing ist der zwischen dem Naturalismus und ${\ddot{U}}bernaturalismus$ und $dar{\ddot{u}}berhinaus$ der zwischen dem Athismus und Theismus. $W{\ddot{a}}hrend$ die Natur der Inbegriff der Bedingten ist, ist Gott der absolute Anfang der Natur $au{\ss}erhalb$ des Naturzusammenhangs. $W{\ddot{a}}hrend$ Spinoza Gott im $nat{\ddot{u}}rlichen$ Zusammenhang begreift, $fa{\ss}t$ Jacobi den im ${\ddot{u}}bernat{\ddot{u}}rlichen$ auf. Deus sive natura bei Spinoza $ver{\ddot{a}}ndert$ sich Gott im Menschen bei Jacobi. Gott im Menschen ist nichts anders als das Prinzip des Lebens und das aller Vernuft. In diesem Zusammenhang $fa{\ss}t$ Hegel Gott als Geist denn Subjekt des Lebens auf und $h{\ddot{a}}lt$ das Wesen des Geistes $f{\ddot{u}}r$ die sich selbst vermittelnde Bewegung. Dies zeigt sich als die Spinoza ${\ddot{u}}berbietende$ Immanenzphilosophie. $Demgegen{\ddot{u}}ber$ behauptet Schleiermacher die Einheit des Endlichen und Unendlichen in der $religi{\ddot{o}}sen$ Anschuung. Die Verbindung von Mensch und Gott ist die im Endlichen immanent bleibende Anschauung der $g{\ddot{o}}ttlichen$ Eigenschaft. Dies zeigt das transzendente im immanenten.