• Title/Summary/Keyword: Verschuldensprinzip

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Vertrauen und Misstrauen in der horizontal arbeitsteiligen Medizin (수평적 분업의료에 있어서 신뢰와 불신)

  • Kim, Min-Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.11 no.1
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    • pp.159-172
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    • 2010
  • Viele medizinische Ma$\ss$snahmen erfordern ein Zusammenwirken verschiedener $\ddot{A}$Arzte. In der arbeitsteiligen Medizin wird deutlich zwischen vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung unterschieden. Mit dem Begriff vertikaler Arbeitsteilung geht es darum, ob ein Arzt einem anderen Weisungen erteilen kann oder nicht. Bei der Horizontalen Arbeitsteilung handelt es sich um selbst$\ddot{a}$andig t$\ddot{a}$atige Mediziner, in gleichen oder aneinander sto$\ss$senden Gebieten, bei denen man sich auf die Angaben oder die T$\ddot{a}$atigkeiten des anderen verlassen kann. Die wirkliche arbeitsteilige Medizin wird horizontal geleistet. In der arbeitsteiligen Medizin, insbesondere in der mehr und mehr spezialisierten Medizin, ist ein gewisser Grad des Vertrauens notwendig, schon aus Zeitgr$\ddot{u}$unden. Die Wiederholung aller m$\ddot{o}$oglichen diagnostischen, aber auch pr$\ddot{a}$aoperativen Untersuchungen, w$\ddot{a}$are zeitaufwendig und kostenreich. Es gibt aber auch Verh$\ddot{a}$altnisse, in denen die Kontrolle oder sogar die Wiederholung dieser Tests notwendig ist. Dann ist, insbesondere wenn sie in einer gewissen Zeitfolge t$\ddot{a}$atig werden, die Problematik des Vertrauens und Misstrauens angesprochen. Der Arzt, der von einem anderen Arzt in herk$\ddot{o}$ommlicher Weise Mitteilungen bekommt oder jedenfalls erwarten kann, darf sich grunds$\ddot{a}$atzlich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Das gilt insbesondere, wenn der mitteilende Arzt in einer personell und apparativ $\ddot{u}$uberlegen ausgestatteten Klinik t$\ddot{a}$atig ist. Wenn sich allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung aufdr$\ddot{a}$angen, etwa zahlreiche Nachl$\ddot{a}$ssigkeiten vorgekommen sind, ist f$\ddot{u}$r Vertauen kein Platz.

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Eine kritische Betrachtung $\ddot{u}$ber das Kompensations-Zusicherungsgesch$\ddot{a}$ft und die Typenanalyse f$\ddot{u}$r die medizinische Geburtsbehandlungsfehler (분만 의료사고에 대한 보상사업 -의료사고 피해구제 및 분쟁조정 등에 관한 법률 제46조에 관하여-)

  • Baek, Kyoung-Hee;Ahn, Bup-Young
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.12 no.2
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    • pp.11-61
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    • 2011
  • In dieser Arbeit ist zum ersten allgemeiner $\ddot{U}$berblick auf die Verschuldensprinzip, das grunds$\ddot{a}$tzlich f$\ddot{u}$r die Unfalls-Haftung im Bereich der medizinischen Behandlungsfehler noch immerhin gelten, in aller K$\ddot{u}$rze angef$\ddot{u}$hrt und zugleich in rechtsvergleichender Weise auf die sozialrechtliche Typenentwicklung in Bezug auf die haftungsrechtlich motivierte Entsch$\ddot{a}$digung. Gem$\ddot{a}{\ss}$ dem ${\S}$ 46 Gesetzes zur Abhilfe f$\ddot{u}$r medizinische Besch$\ddot{a}$digungenund auf die Mediation-Schlichtung f$\ddot{u}$r medizinische Streitigkeiten ist die rechtssystematische Bedeutung des Kompensations-Zusicherungsgeschafts als eine Art institutioneller Fremdversorgung zu erfassen. Demzufolge geht es h$\ddot{a}$uptsachlich um die Problematik von tatbest$\ddot{a}$ndlichen Merkmalen der Kompensation im ${\S}$ 46 obigen Gesetzes (unten 1) und im Bezug auf die im voraus von GF-Ministerium bekanntgegebene AO (provisorische Fassung) von 8. 11. 2011. um die Analyse einer Reihe von KHG-Entscheidungen $\ddot{u}$ber $\ddot{a}$rztliche Geburtsbehandlungsfehler (unten 2). Dabei ist noch die Geltungsbereich mit entsprechendem Kompensationssystem in Japan zu vergleichen (unten 3). 1. Der terminologische Sinn von "h$\ddot{o}$here Gewalt" ist sowohl semantisch wie auch juristisch-rechtstechnisch eine negative Vorausaussetzung f$\ddot{u}$r haftbar machende Gef$\ddot{a}$hrdungstatbestand. Nicht nur im Inhalt und Umfang vertr$\ddot{a}$gt dieser Rechtsbegriff sich nicht mit dem anderen tatbest$\ddot{a}$ndlich parallell zu erf$\ddot{u}$llenden Merkmal, also "die Besch$\ddot{a}$digung aus unverschuldeter $\ddot{a}$rztlicher Geburtsvorsorge", weil die jene enger als die diese auf dem Begriffsfeld ist, sondern auch im dogmengeschichtlichen, auch doch rechtstechnichen Sinne ist die Terminologie von "h$\ddot{o}$here Gewalt" ungeeignet, f$\ddot{u}$r den kompensatorischen Tatbetand als ein positives Merkmal, zu sein, statt derer, m. E. sollte der Begriff von "unkontrollierbarer Zuf$\ddot{a}$lligkeit" als L$\ddot{o}$sungsansatz verwendet werden. Dazu ist auch die ratio legis zur institutionellen Einf$\ddot{u}$hrung des obigen Kompensations-Zusicherungsgesch$\ddot{a}$fts, das sich auf die Entsch$\ddot{a}$digung des f$\ddot{u}$r Patienten unertr$\ddot{a}$glichen Verlustes gerichtet, d. h. gerade die Augabe des nachteilsausgleichenden Einstehens f$\ddot{u}$r Ungl$\ddot{u}$ck, nicht f$\ddot{u}$r Unrecht, zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. 2. Die Typen der KHG-Entscheidungsf$\ddot{a}$llen im Bereich von Gyn$\ddot{u}$kologie k$\ddot{o}$nnten diagnostisch bzw. therapeutisch im folgenden differenziert sein werden; je nach der Kriterien von der Weise und dem Zeitpunkt zur Geburtshilfe, technischen Behandlungsfehlern beim Geburtsvorgang, und Besorgungsfehlern nach dem Geburt u. dgl. 3. Die japanische verschuldensunabh$\ddot{a}$ngige Kompensation ist eigentlich eine Art institutionelle Vorsorge, die anders als koreanische Versorgungssystem auf Grund privatsicherungsfinaler Vorleistung gew$\ddot{a}$rleistet wird. Der kompensatorische Bereich beschr$\ddot{a}$nkt sich auf die schwere infantile Zerebralparese (Cerebralparese) beim medizinischen Geburtsbehandlung. Schlie${\ss}$lich w$\ddot{u}$rde diese Arbeit erw$\ddot{u}$nscht sein, zur Konkretisierung des Voraussetzungen f$\ddot{u}$r die Kompensation nach ${\S}$ 46 Abs. 1 u. 4 des obigen Gesetzes beitragen zu k$\ddot{o}$nnen, welcher spatestens am 8. 4. 2013. zur Geltung gebracht sein sollte.

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