• Title/Summary/Keyword: Reichweite

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About Short-stacking Effect of Illite-smectite Mixed Layers (일라이트-스멕타이트 혼합층광물의 단범위적층효과에 대한 고찰)

  • Kang, Il-Mo
    • Economic and Environmental Geology
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    • v.45 no.2
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    • pp.71-78
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    • 2012
  • Illite-smectite mixed layers (I-S) occurring authigenically in diagenetic and hydrothermal environments reacts toward more illite-rich phases as temperature and potassium ion concentration increase. For that reason, I-S is often used as geothermometry and/or geochronometry at the field of hydrocarbons or ore minerals exploration. Generally, I-S shows X-ray powder diffraction (XRD) patterns of ultra-thin lamellar structures, which consist of restricted numbers of sillicate layers (normally, 5 ~ 15 layers) stacked in parallel to a-b planes. This ultra-thinness is known to decrease I-S expandability (%S) rather than theoretically expected one (short-stacking effect). We attempt here to quantify the short stacking effect of I-S using the difference of two types of expandability: one type is a maximum expandability ($%S_{Max}$) of infinite stacks of fundamental particles (physically inseparable smallest units), and the other type is an expandability of finite particle stacks normally measured using X-ray powder diffraction (XRD) ($%S_{XRD}$). Eleven I-S samples from the Geumseongsan volcanic complex, Uiseong, Gyeongbuk, have been analyzed for measuring $%S_{XRD}$ and average coherent scattering thickness (CST) after size separation under 1 ${\mu}m$. Average fundamental particle thickness ($N_f$) and $%S_{Max}$ have been determined from $%S_{XRD}$ and CST using inter-parameter relationships of I-S layer structures. The discrepancy between $%S_{Max}$ and $%S_{XRD}$ (${\Delta}%S$) suggests that the maximum short-stacking effect happens approximately at 20 $%S_{XRD}$, of which point represents I-S layer structures consisting of ca. average 3-layered fundamental particles ($N_f{\approx}3$). As a result of inferring the $%S_{XRD}$ range of each Reichweite using the $%S_{XRD}$ vs. $N_f$ diagram of Kang et al. (2002), we can confirms that the fundamental particle thickness is a determinant factor for I-S Reichweite, and also that the short-stacking effect shifts the $%S_{XRD}$ range of each Reichweite toward smaller $%S_{XRD}$ values than those that can be theoretically prospected using junction probability.

Die Untersuchungen uber Kompetenz-Kompetenz (중재인의 권한확정권한(Kompetenz-Kompetenz)에 관한 연구)

  • 안병희
    • Journal of Arbitration Studies
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    • v.11 no.1
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    • pp.95-120
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    • 2001
  • Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskraftigen Urteils, hat also materielle Rechtskraft. Aber die Wirkung nicht von Amts wegen zu beachten ist wie beim Urteil. Vollstreckbar ist er dagegen nicht ohne weiteres, er muß erst durch das staatlich Gericht fur vollstreckbar erklart werden. So ist vorsorglich eine Uberprufung eingeschaltet, ob der Schiedsspruch Ordnungsgemass erlassen ist, vor allem ob ein Aufhebungsgrund, denn in diesem Fall wird der Spruch nicht fur vollstreckbar erkart, sondern aufgehoben. Der Schiedsspruch bringen Nachteile und Gefahren mit sich, die von Staat wegen abzuwehrenn sind. Yon der Beachtung der guten Sitten und der offentlich Ordnung kann der Schiedsspruch nicht befreien, sonst ist der schiedsspruch aufzuheben. Wenn das Schiedsverfahren unzulassig war wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgericht oder wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrag, die vom staatlichen Gericht uneingeschrankt nachprufbar ist. Das Schiedsgericht kann sie also nicht bindend vemeinen, ihm fehlt die Kompetenz-Kompetenz. Wegen bestimmter, abschlissend aufgezahlter verfahrensmangel, auff denen der Schiedsspruch beruht, die Aufhebung des Schiedsspruch kann verlant werden. Das Schiedsgericht konnen das schiedsgerichtliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulassigkeit des schiedsrichterlichen Verfahren behaupt, insbesondere wenn geltend gemacht, dass ein rechtsgultiger Schiedsvertrag nicht bestehe oder dass der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe. Das Fehlenn einer gultigen Schiedsvereinbarung stellt fur auslandische Schiedsspruche ein Anerkennungs-hindernis und fur inlandische Schiedsspruche einen Aufhebungsgrund dar. Der BGH billigt einem privaten Schiedsgericht die sogenannte Kompetenz-Kompetenz- klausel zu, d. h. die Befugnis, mit bindender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber seine eigene Kompetenz zu entscheiden, also uber seine Zustandighkeit und damit Reichweite und Gultigkeit der betreffenden Schiedsabrede. Der BGH befand, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, die von dem Parteien vereinbarte Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang selbest auszulegen, ohne zuvor Beweise uber die vom Beklagten geltend gemachte Kompetenz-Kompetenz-Einrede zu erheben. Schiedsspruch eines Schiedsgericht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters verstoßen wurde und auch dem Prinzip des socialen Rechtsstaat zuwiderliefe. Damit laßt sich abschließend feststellen, daß es nach Schiedsverfahrensrecht keinerlei schiedsgerichtlich Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne gibt und geben kann, daß das private Schiedsgericht ganz oder auch teilweise mit binender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber die guntigkeit und Reichweite der betreffenden Schiedsabrede entscheiden darf. Auch international ist man sich daruber einig, daß es Sache der staatlichen Gerichte ist, abschliessend uber die Zustandigkeit des Schiedsgerichtes zu entscheiden.

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Über die Struktur und die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs - Im Vergleich vom Schwangerschaftsabbruch des deutschem Rechts - (낙태죄의 구조와 문제점 - 독일형법에서의 낙태죄 규제와의 비교를 중심으로 -)

  • Lee, Jeong-Weon
    • Journal of Legislation Research
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    • no.54
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    • pp.193-216
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    • 2018
  • Das Leben des Embryos ist als solche ein Rechtsgut, das einen durch das Strafrecht hinreichend $gesch{\ddot{u}}tzt$ werden sollen. Daher versteht es sich von selbst, $da{\ss}$ auch bei der Schwangere die ihren eigenen $empf{\ddot{a}}ngenen$ Embryo beseitigenden Handlungen nicht $unbeschr{\ddot{a}}nkt$ gebilligt werden $k{\ddot{o}}nnten$. Es $k{\ddot{o}}nnte$ bei der Schwangere wegen ihrer $Interessenverh{\ddot{a}}ltnisse$ mit ihrem Embryo z. B. endlosen deren Verantwortlichkeiten nur die $Erlaubnism{\ddot{o}}glichkeiten$ ${\ddot{u}}bergelegt$ werden. Wie der Bundesverfassungsgericht schon ${\ddot{u}}berzeugt$ hat, $k{\ddot{o}}nnte$ das Leben des Embryos keinen vom Strafrechtschutz $ausschlie{\ss}enden$ Teil anerkannt werden, sondern nur in besonderen $F{\ddot{a}}llen$ ausnahmsweise dessen Verletzung erlaubt werden. ${\ddot{U}}ber$ die Reichweite der ausnahmsweisen anerkannten Erlaubnisse gegen einer Rechtsgutsverletzung sollte es im Allgemeinen $abh{\ddot{a}}ngig$ unter Zeitraum und Umwelt konkret ausgefargt werden. Daher kann eine konkrete Diskussion ${\ddot{u}}ber$ Rechtsfertigungsgrund des Schwangerschaftsabbruchs nur erstenmal anfangen, nachdem ein strafrechtlicher Schutz des Embryolebens $pr{\ddot{a}}zis$ ausgeforscht wird. Bis jetzt hat das Strafrecht das Rechtsgut als Leben des Embryos zu leicht bewertet und damit hat die Strafe des Schwangerschaftsabbruchs zu niedrig bestimmt. Die niedrige Strafe des Schwangerschaftsabbruchs $enth{\ddot{a}}lt$ die Gefahr, die die Erlaubnisreichweite des Schwangerschaftsabbruchs ungerecht ausdehnt. Die Handlung der Schwangere sollte minder bestraft werden, um das Sebstbestimmungsrecht der Schwangere hoch $w{\ddot{u}}rdigen$ zu $k{\ddot{o}}nnen$. Letztlich braucht der Versuch des Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen. Der Versuch und die Vollendung ${\ddot{u}}ber$ die Verletzung des Embryolebens sollten deren Unterschiede im ihren Unrechtsgehalt anerkannt werden, weil der Normzweck des Schwangerschaftsabbruchs im Schutz des Lebens des Embryos besteht. Und damit in den $F{\ddot{a}}lle$, die in Folge des versuchten Schwangerschaftsabbruchs die Schwangere verletzt oder gestorben wird, $k{\ddot{o}}nnten$ die Meinungsstreiten $aufgeh{\ddot{o}}rt$ werden.