• 제목/요약/키워드: Behandlungsvertrag

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진료계약의 환자 측 당사자확정에 관한 소고 -제3자 진료요청행위의 해석을 중심으로- (Eine Studie ${\ddot{u}}$ber die Festsetzung der Behandlungsvertragspartei seitens des Patienten)

  • 박동진
    • 의료법학
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    • 제15권2호
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    • pp.253-283
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    • 2014
  • Ob das Erbitten der Behandlung durch einen Dritten einen Behandlungsvertrag oder lediglich eine Gesch${\ddot{a}}$ftsf${\ddot{u}}$hrung ohne Auftrag darstellt, richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz der Auslegung der Willenserkl${\ddot{a}}$rung. Auch wenn ein Dritter f${\ddot{u}}$r eine andere Person die Behandlung erbittet, l${\ddot{a}}$sst sich dadurch kein zwingender R${\ddot{u}}$ckschluss ziehen, dass daraus eine vertragliche Pflicht auf Verg${\ddot{u}}$tung anhand der Behandlung an den Behandlungserbitter entsteht. Das Erbitten der Behandlung eines Dritten stellt n${\ddot{a}}$mlich weder einen Antrag dar, noch ensteht dadurch ein Rechtsgesch${\ddot{a}}$ft zwischen dem Behandlungerbitter und dem Behandelnden. Stellt das Erbitten der Behandlung durch den Dritten eben kein Rechtsgesch${\ddot{a}}$ft dar, handelt es sich um eine Behandlung ohne gesetzliche Pflichten. Dadurch ist f${\ddot{u}}$r den Behandelten eine Gesch${\ddot{a}}$ftsf${\ddot{u}}$hrung ohne Auftrag er${\ddot{o}}$ffnet. Wird das Erbitten der Behandlung als Antrag ausgelegt, ist dies ein Antrag eines echten oder unechten Vertrags zugunsten Dritter, oder der Behandlungserbitter hat als Vertreter des Patienten oder Unterhaltspflichtigen als Vertretende, einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Wenn der Vertragspartner die Tatsache kennt oder kennen musste, dass es sich um einen Vertreter handelt, ist die Vertretungshandlung wirksam.

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독일의 환자권리법에 대한 입법정책적 논의와 중요내용 (Die politische Diskussion des Patientenrechtegesetzes in Deutschland und die wesentliche Regelungen)

  • 김기영
    • 법제연구
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    • 제44호
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    • pp.465-485
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    • 2013
  • 2013년 초 발효되는 독일의 환자권리법을 통해서 독일 입법자는 수십년동안 끌어온 환자의 권리를 둘러싼 논의를 마무리 하였다. 이에 따르면 이미 오늘날 기준의 수많은 환자의 권리들에 대한 투명성을 확립하고 이러한 권리들의 사실상 실행을 개선함과 동시에 보다 발전된 보건진료의 의미에서 환자들을 보호하고 특히 진료과실의 경우 보다 강화시킬 수 있도록 지원하고 있다. 이러한 입법목적에 따라 독일 연방정부는 하나의 법률로서 여러 관련법률들을 동시에 개정하는 법률(Artikelgesetz)을 제안하고 민법전과 사회법전의 건강보험법부분에 해당하는 주요내용을 개정하고자 하였다. 독일민법(BGB)에서는 "진료계약(Behandlungsvertrag)"에 대한 절을 추가하도록 하였다. 고용계약과 도급계약편 사이에 제630a조 내지 제630h조를 새로 마련한 조항들을 규정하고 있다. 이러한 8개조항은 핵심적으로 독일판례가 발전시킨 의료책임에 대한 기본원칙들을 입법화한 것이다. 본 논문에서는 환자권리법(Patientenrechtegesetz)에 대한 기존의 정책적인 논의를 제시하고 있다(II). 이와 아울러 법률의 새로운 내용들을 자세히 살펴보고 입법의 규정취지와 개념들을 검토한다(III). 결론적으로 새로운 문제에 대한 정책적인 전망과 현재의 상황의 평가와 발전적 기대가능성을 도출하고 있다(IV).

의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토 (Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg)

  • 김민중
    • 의료법학
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    • 제10권2호
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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의사에게 치료상의 과오를 설명할 의무가 있는가? (Besteht die Pflicht des Arztes, den Patienten ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler zu informieren?)

  • 김민중
    • 의료법학
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    • 제15권2호
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    • pp.165-194
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    • 2014
  • Der Vertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten wird als Auftrag im Sinne des ${\S}680$ KBGB qualifiziert. Dem Arzt erwachsen innerhalb dieses Behandlungsvertrages zahlreiche Pflichten, von denen ein gro${\ss}$er Teil durch Richterrecht geschaffen wurde. Den Arzt treffen z.B. Behandlungspflicht, Informationspflicht ${\ddot{u}}$ber die Behandlung, Aufkl${\ddot{a}}$rungspflicht ${\ddot{u}}$ber einwilligungspflichtige Umst$\ddot{a}$nde, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht. Der Arzt ist nach Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, den Patienten ${\ddot{u}}$ber s${\ddot{a}}$mtliche f${\ddot{u}}$r die Einwilligung wesentlichen Umst${\ddot{a}}$nde aufzukl${\ddot{a}}$ren, insbesondere ${\ddot{u}}$ber Art, Umfang, Durchf${\ddot{u}}$hrung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken der Ma${\ss}$nahme, die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung der Ma${\ss}$nahme zur Diagnose oder zur Therapie und uber die Erfolgsaussichten der Ma${\ss}$nahme im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Mu${\ss}$ der Arzt den Patienten auf einen eigenen Behandlungsfehler hinweisen, wenn f$\ddot{u}$r ihnen Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden. Allgemeine Offenbarungspflichr bei ${\ddot{a}}$rztlichen Behandlungsfehlern wird bisher nicht diskutiert. Nach derzietigem Recht besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Arztes, den Patienten unaufgefordert ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler hinzuweisen. Aber wie im ${\S}630c$ BGB, sind f${\ddot{u}}$r den Behandelnden Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden, hat er den Patienten ${\ddot{u}}$ber diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

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