• Title/Summary/Keyword: Behandlungsvertrag

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Eine Studie ${\ddot{u}}$ber die Festsetzung der Behandlungsvertragspartei seitens des Patienten (진료계약의 환자 측 당사자확정에 관한 소고 -제3자 진료요청행위의 해석을 중심으로-)

  • Park, Dong Jin
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.15 no.2
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    • pp.253-283
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    • 2014
  • Ob das Erbitten der Behandlung durch einen Dritten einen Behandlungsvertrag oder lediglich eine Gesch${\ddot{a}}$ftsf${\ddot{u}}$hrung ohne Auftrag darstellt, richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz der Auslegung der Willenserkl${\ddot{a}}$rung. Auch wenn ein Dritter f${\ddot{u}}$r eine andere Person die Behandlung erbittet, l${\ddot{a}}$sst sich dadurch kein zwingender R${\ddot{u}}$ckschluss ziehen, dass daraus eine vertragliche Pflicht auf Verg${\ddot{u}}$tung anhand der Behandlung an den Behandlungserbitter entsteht. Das Erbitten der Behandlung eines Dritten stellt n${\ddot{a}}$mlich weder einen Antrag dar, noch ensteht dadurch ein Rechtsgesch${\ddot{a}}$ft zwischen dem Behandlungerbitter und dem Behandelnden. Stellt das Erbitten der Behandlung durch den Dritten eben kein Rechtsgesch${\ddot{a}}$ft dar, handelt es sich um eine Behandlung ohne gesetzliche Pflichten. Dadurch ist f${\ddot{u}}$r den Behandelten eine Gesch${\ddot{a}}$ftsf${\ddot{u}}$hrung ohne Auftrag er${\ddot{o}}$ffnet. Wird das Erbitten der Behandlung als Antrag ausgelegt, ist dies ein Antrag eines echten oder unechten Vertrags zugunsten Dritter, oder der Behandlungserbitter hat als Vertreter des Patienten oder Unterhaltspflichtigen als Vertretende, einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Wenn der Vertragspartner die Tatsache kennt oder kennen musste, dass es sich um einen Vertreter handelt, ist die Vertretungshandlung wirksam.

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Die politische Diskussion des Patientenrechtegesetzes in Deutschland und die wesentliche Regelungen (독일의 환자권리법에 대한 입법정책적 논의와 중요내용)

  • Kim, Ki-Young
    • Journal of Legislation Research
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    • no.44
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    • pp.465-485
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    • 2013
  • Mit dem Patientenrechtegesetz, das im $Fr{\ddot{u}}jahr$ 2013 in Kraft treten soll, $f{\ddot{u}}rt$ der Gesetzgeber eine jahrzehntelange Diskussion um die Rechte von Patientinnen und Patienten zu einem guten Ende. Demnach geht es darum, Transparenz ${\ddot{u}}ber$ die bereits heute bestehenden, umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen, die $tats{\ddot{a}}chliche$ Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern, zugleich Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu $sch{\ddot{u}}tzen$ und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers $st{\ddot{a}}rker$ zu $unterst{\ddot{u}}tzen$. In Verfolgung dieser Zwecke $schl{\ddot{a}}gt$ die Bundesregierung ein Artikelgesetz vor, dessen wesentliche Teile das BGB und das Recht der sozialen Krankenversicherung betreffen. In das BGB soll ein neuer Abschnitt ${\ddot{u}}ber$ den "Behandlungsvertrag" $eingef{\ddot{u}}gt$ werden. Als Standort ist der ${\ddot{U}}bergang$ vom Dienstin das Werkvertragsrecht vorgesehen, der um die neu zu schaffenden Vorschriften der ${\S}{\S}$ 630 a bis 630 h BGB erweitert wird. Die acht Paragrafen enthalten im Kern eine Kodifikation der von der Rechtsprechung entwickelten $Grunds{\ddot{a}}tze$ zur Arzthaftung. Der Beitrag stellt die bisherige politische Diskussion des Patientenrechtegesetzes vor (II). Im Anschluss daran wird die einzige wesentliche Neuerung des Gesetzes $n{\ddot{a}}her$ untersucht und werden Regelungsziel und Grundkonzept der Kodifikation einer $Pr{\ddot{u}}fung$ unterzogen (III). $Schlie{\ss}lich$ werden einen politischen Ausblick auf die neuen Herausforderungen und die Bewertung der $gegenw{\ddot{a}}rtigen$ Lage und der erwarteten Entwicklung gezogen (IV).

Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg (의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토)

  • Kim, Min-Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.10 no.2
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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Besteht die Pflicht des Arztes, den Patienten ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler zu informieren? (의사에게 치료상의 과오를 설명할 의무가 있는가?)

  • Kim, Min Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.15 no.2
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    • pp.165-194
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    • 2014
  • Der Vertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten wird als Auftrag im Sinne des ${\S}680$ KBGB qualifiziert. Dem Arzt erwachsen innerhalb dieses Behandlungsvertrages zahlreiche Pflichten, von denen ein gro${\ss}$er Teil durch Richterrecht geschaffen wurde. Den Arzt treffen z.B. Behandlungspflicht, Informationspflicht ${\ddot{u}}$ber die Behandlung, Aufkl${\ddot{a}}$rungspflicht ${\ddot{u}}$ber einwilligungspflichtige Umst$\ddot{a}$nde, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht. Der Arzt ist nach Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, den Patienten ${\ddot{u}}$ber s${\ddot{a}}$mtliche f${\ddot{u}}$r die Einwilligung wesentlichen Umst${\ddot{a}}$nde aufzukl${\ddot{a}}$ren, insbesondere ${\ddot{u}}$ber Art, Umfang, Durchf${\ddot{u}}$hrung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken der Ma${\ss}$nahme, die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung der Ma${\ss}$nahme zur Diagnose oder zur Therapie und uber die Erfolgsaussichten der Ma${\ss}$nahme im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Mu${\ss}$ der Arzt den Patienten auf einen eigenen Behandlungsfehler hinweisen, wenn f$\ddot{u}$r ihnen Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden. Allgemeine Offenbarungspflichr bei ${\ddot{a}}$rztlichen Behandlungsfehlern wird bisher nicht diskutiert. Nach derzietigem Recht besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Arztes, den Patienten unaufgefordert ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler hinzuweisen. Aber wie im ${\S}630c$ BGB, sind f${\ddot{u}}$r den Behandelnden Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden, hat er den Patienten ${\ddot{u}}$ber diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

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