Abstract
Im Allgemeinen auch psychische Patienten k$\ddot{o}$nnen sich daruber selbst entscheiden, $\ddot{a}$rztliche Behandlung zu nehmen und ins Krankenhaus aufgenommen zu werden. Im S$\ddot{u}$dkorea bei der zwangsweisen Unterbringung wird kein KBGB des privatlichen Rechts, sondern Gesetz $\ddot{u}$ber psychisch Gesundheitspflege des $\ddot{o}$ffentlichen Rechts vorz$\ddot{u}$glich verwandt. Aber das noch kann ein selbst Bestimmungsrecht von der psychischen Patient verletzen. Im Deutschland regelt BGB $\S$ 1906 Zwangsunterbringung der psychische Patienten, die Gef$\ddot{a}$hr des Selbstmord oder der Eigengef$\ddot{a}$hrdung haben. Au$\ss$erdemhat jedes Land eigen Gesetz $\ddot{u}$ber psychischen Kranken, das $\ddot{o}$ffentliche Vorschrift f$\ddot{u}$r Zwangsunterbringung regelt. Im Fall der Zwangsunterbringung im Deutschland BGB $\S$ 1906 wird prim$\ddot{a}$rer als $\ddot{o}$ffentlich Rechts verwandt, um die Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu unterstutzen. Auch im Korea KBGB (koreanisches B$\ddot{u}$rgerliches Gesetzbuch) Ver$\ddot{a}$nderungen f$\ddot{u}$r die Einf$\ddot{u}$hrung des Betreuungsrechts, die sich mit der Zwangsunterbringung befassen, sollten diskutiert werden, damit die Selbstbestimmung sch$\ddot{a}$tzen.