한국중재학회지:중재연구 (Journal of Arbitration Studies)
- 제11권1호
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- Pages.95-120
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- 2001
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- 1226-3699(pISSN)
중재인의 권한확정권한(Kompetenz-Kompetenz)에 관한 연구
Die Untersuchungen uber Kompetenz-Kompetenz
초록
Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskraftigen Urteils, hat also materielle Rechtskraft. Aber die Wirkung nicht von Amts wegen zu beachten ist wie beim Urteil. Vollstreckbar ist er dagegen nicht ohne weiteres, er muß erst durch das staatlich Gericht fur vollstreckbar erklart werden. So ist vorsorglich eine Uberprufung eingeschaltet, ob der Schiedsspruch Ordnungsgemass erlassen ist, vor allem ob ein Aufhebungsgrund, denn in diesem Fall wird der Spruch nicht fur vollstreckbar erkart, sondern aufgehoben. Der Schiedsspruch bringen Nachteile und Gefahren mit sich, die von Staat wegen abzuwehrenn sind. Yon der Beachtung der guten Sitten und der offentlich Ordnung kann der Schiedsspruch nicht befreien, sonst ist der schiedsspruch aufzuheben. Wenn das Schiedsverfahren unzulassig war wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgericht oder wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrag, die vom staatlichen Gericht uneingeschrankt nachprufbar ist. Das Schiedsgericht kann sie also nicht bindend vemeinen, ihm fehlt die Kompetenz-Kompetenz. Wegen bestimmter, abschlissend aufgezahlter verfahrensmangel, auff denen der Schiedsspruch beruht, die Aufhebung des Schiedsspruch kann verlant werden. Das Schiedsgericht konnen das schiedsgerichtliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulassigkeit des schiedsrichterlichen Verfahren behaupt, insbesondere wenn geltend gemacht, dass ein rechtsgultiger Schiedsvertrag nicht bestehe oder dass der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe. Das Fehlenn einer gultigen Schiedsvereinbarung stellt fur auslandische Schiedsspruche ein Anerkennungs-hindernis und fur inlandische Schiedsspruche einen Aufhebungsgrund dar. Der BGH billigt einem privaten Schiedsgericht die sogenannte Kompetenz-Kompetenz- klausel zu, d. h. die Befugnis, mit bindender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber seine eigene Kompetenz zu entscheiden, also uber seine Zustandighkeit und damit Reichweite und Gultigkeit der betreffenden Schiedsabrede. Der BGH befand, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, die von dem Parteien vereinbarte Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang selbest auszulegen, ohne zuvor Beweise uber die vom Beklagten geltend gemachte Kompetenz-Kompetenz-Einrede zu erheben. Schiedsspruch eines Schiedsgericht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters verstoßen wurde und auch dem Prinzip des socialen Rechtsstaat zuwiderliefe. Damit laßt sich abschließend feststellen, daß es nach Schiedsverfahrensrecht keinerlei schiedsgerichtlich Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne gibt und geben kann, daß das private Schiedsgericht ganz oder auch teilweise mit binender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber die guntigkeit und Reichweite der betreffenden Schiedsabrede entscheiden darf. Auch international ist man sich daruber einig, daß es Sache der staatlichen Gerichte ist, abschliessend uber die Zustandigkeit des Schiedsgerichtes zu entscheiden.
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